AGB | ÖKO-SAN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma ÖKO-SAN Suchalla GmbH & Co. KG
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese AGB finden nur im Verhältnis zu Unternehmern, nicht im
Verhältnis zu Verbrauchern Anwendung. Es gelten ausschließlich die
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird bei
ausländischen Abnehmern ausdrücklich abbedungen.
(2)
Sämtliche Angaben des Verkäufers zur Kaufsache sind bloße
Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechtssinne, es sei
denn, im Kaufvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
(3)
Diese AGB gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden. Den Verweis
des Käufers auf eigene AGB wird widersprochen. Diese AGB des Käufers
werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2
Preise/Zahlung
(1) Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in
EURO zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Mehrwertsteuer ab Auslieferungsort, jedoch ohne Transportkosten und
Versicherung.
(2)
Die Zahlung ist auf das Konto des Verkäufers binnen 14 Tagen nach
Rechnungsdatum zu leisten, wobei die Zahlung so rechtzeitig auszulösen
ist, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.
Ein Skonto ist nicht vereinbart. Abweichende Zahlungsfristen oder
Skonti müssen ausdrücklich vereinbart werden.
(3)
Der Verzug des Käufers tritt unmittelbar nach Ablauf der in § 2 Abs.
(2) benannten Frist, spätestens nach Ablauf der Mahnfrist ein. Kommt
der Käufer mit der Zahlung in Verzug, stehen dem Verkäufer gem. § 247
BGB Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz zu,
wobei es dem Verkäufer vorbehalten bleibt, einen höheren Schaden geltend
zu machen.
(4) Bei
einem Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, noch
offene Auslieferungen oder anderweitige Bestellungen bis zum Ausgleich
zurückzustellen und künftige Lieferungen von einer Vorauszahlung oder
Nachnahme abhängig zu machen.
(5)
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Minderung oder zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts auch im Fall von Mangelrügen oder Gegenansprüchen
nur dann berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt werden oder aber unstreitig sind.
§ 3
Lieferzeit/Gefahrtragung
(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich
unverbindlich, es sei denn, die Parteien haben verbindliche
Fristen/Termine schriftlich vereinbart.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sind vom
Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, nicht zu
vertretende fehlende Lieferung durch Vorlieferanten oder Hersteller,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe und ähnliche Anordnungen. Die vorbenannten Störungen
berechtigen den Verkäufer, die Leistung entsprechend später zu liefern
(Dauer der Behinderung zzgl. einer entsprechenden Anlauffrist).
(3)
Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt, sobald die
Lieferung/Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder aber wenn der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Der
Gefahrübergang erfolgt dann wie vorstehend ausgeführt jeweilig für die
einzelne Teillieferung.
§ 4
Rücktrittsrecht/Schadensersatz
(1) Dem Verkäufer steht neben den gesetzlichen Gründen auch dann ein
Rücktrittsrecht zu, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, z.B.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung,
fehlende Scheckeinlösung. Der Verkäufer kann in diesem Fall vom Vertrag
zurücktreten, wenn er nicht binnen 4 Tagen nach Aufforderung Sicherheit
oder Vorauszahlung in Höhe des Vertragswertes leistet.
(2)
Der Verkäufer kann auch dann zurücktreten, wenn der Käufer vor
Ausführung der Bestellung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ware
nicht abnehmen wird.
(3)
Der Verkäufer kann dann nach seiner Wahl Schadensersatz verlangen,
und zwar entweder auf der Basis einer konkreten Schadensberechnung oder
aber durch einen Schadenpauschalbetrag in Höhe von 20 % des
Nettobestellwertes (ohne Verpackungs-, Transport- und
Versicherungskosten), es sei denn, dass der Käufer im letztgenannten
Fall nachweist, dass der Schaden nicht oder nur geringer entstanden ist.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden
Vertrag vor.
(2)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, soweit er nicht in
Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Verpackungs-,
Transport- und Versicherungskosten ist. Sicherungsübereignungen oder
Verpfändungen sind unzulässig.
(3)
Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits bei
Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für den Verkäufer. Bei einer Verarbeitung der
Vorbehaltsware durch den Käufer gilt der Verkäufer als Hersteller im
Sinne des § 950 BGB.
(4)
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung oder aus einem
Einbau der Vorbehaltsware werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages
an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit
an (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen nicht vom Verkäufer erworbenen Waren veräußert, so
gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
von 110 % des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile
hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
(5)
Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers
Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen geltend zu
machen.
§ 6
Gewährleistung/Haftungsbeschränkung
(1) Ist der Käufer Kaufmann, so gilt:
Der
Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen
nach Erhalt, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, Ausnahme,
der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein
solcher zunächst nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt,
muss er die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 5
Werktagen, gegenüber dem Verkäufer vornehmen, anderenfalls gilt die
Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2)
Sind die Rechte des Käufers auf Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen nicht aus den unter Ziffer (1) dargelegten
Gründen ausgeschlossen, richten sich die Gewährleistungsrechte des
Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Einschränkung:
Liefergegenstand
sind Aktivkohlen mit oder ohne Filtersystemen bzw. Schwebstoff- oder
Partikelfilter, die durch die bestimmungsgemäße Aufnahme von
Schadstoffen etc. einem Verbrauch und damit einer begrenzten Haltbarkeit
unterliegen. Die dabei erreichbaren Standzeiten variieren je nach
Einsatzort und Einsatzbedingungen, die insoweit auch vom Verkäufer nicht
überprüft werden. Er haftet hierfür auch nicht. Die Haltbarkeit der
Systeme kann daher von wenigen Tagen bis zu einigen Monaten reichen.
(3)
Der Verkäufer ist im Falle eines Mangels zunächst zu seiner Wahl
berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware zu
leisten. Erst wenn die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist
fehlschlägt oder die Ersatzlieferung einer neuen Ware trotz zweiter
Versuche nicht mangelfrei erfolgt, kann der Käufer sonstige
Gewährleistungsansprüche geltend machen.
(4)
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind im Falle von
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf die
Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Sache beschränkt. Wegen sonstiger
Pflichtverletzung durch Fahrlässigkeit des Verkäufer oder seiner
Erfüllungsgehilfen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§ 7
Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungsort ist Hohenstein-Ernstthal/OT Wüstenbrand.
(2)
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten das Landgericht Chemnitz, wobei dem Verkäufer vorbehalten
bleibt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen
Gerichtsstand zu verklagen.
§ 8
Nichtigkeit
Sofern
einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden, wird
die Geltung des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung des
BGB.